Satzung des Dorfclub Berga e.V.
beschlossen auf der Gründerversammlung am 19.03.2004 in Berga

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Dorfclub Berga e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berga und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein verfolgt mit der Ausrichtung traditioneller Veranstaltungen, soweit diese nicht schon durch andere Vereine oder Institutionen durch geführt werden, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Wir wollen das kulturelle Leben unserer Gemeinde nicht an der Anzahl von Tanzveranstaltungen messen, aber über das Jahr verteilt,
lassen kulturelle Ereignisse den Alltag hin und wieder vergessen. Hinzu kommen die Veranstaltungen mit historischen Charakter. Unserer jüngeren Generation fehlt es oft an Informationen zur Geschichte unseres Ortes. Wer weiß denn schon was die Kirmes im Juli mit der Kirche im Ort zu tun hat. Kirmes ist nicht nur Karussell fahren, Losbuden Tanz oder Frühschoppen ~es ist der Geburtstag ,die Weihe unserer Petri- Pauli- Kirche, die in diesem Jahr 106 Jahre alt wird. Unsere Aufgabe im Dorfclub wird sein, diese Verbindung von Kirche und Kirmes der Bevölkerung naher zu bringen. Gemeinsame Veranstaltungen zur Wissenserweiterung mit geschichtlichen Hintergrund und mit kulturellen Charakter zu organisieren.
Unwissenheit, soll in Form von Heimatabenden und geführten Wanderungen in die nähere Umbebung gemindert werden.
Des weiteren wird die Organisation und Planung des Nikolausmarktes (bisher die Arbeit des Gewerbevereins) an den Dorfclub übertragen. Der Nikolausmarkt Wird seit 1990 durchgeführt. Und vereint an diesem Tag fast alle Institutionen, Betriebe und Vereine im Ort. Er ist ein Besuchermagnet und soll noch erweitert werden. Es fehlt den Gewerbetreibenden an Zeit, deshalb die Abgabe an den Dorfclub.
2. Materielles und finanzielles Vermögen des Dorfklub Berga e.V. darf nicht für Zwecke verwendet werden, die naturgemäß anderen Vereinen oder Institutionen zufallen. Die
Mitglieder haben auch nach ihrem Austritt aus dem Verein keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Auslagen können nach bestätigtem Antrag durch die Mitgliederversammlung erstattet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus
- den aktiven Mitgliedern,
- den Ehrenmitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich aktiv an traditionellen Veranstaltungen in Berga beteiligen will und die Satzung des
Vereins anerkennt.
Mindestens 60 % der aktiven Mitglieder müssen in Berga ansässig sein. Personen, die sich außergewöhnlich um den Verein bedient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2. Mitglieder und ehemalige
Mitglieder haben über interne Angelegenheiten des Vereins Stillschweigen zu wahren. Entsteht dein Verein durch die Verbreitung von internen Angelegenheiten ein Schaden, so kann der Verein Schadenersatz geltend machen. Nach Ausschluss aus dem Verein ist das Tragen der Vereinsmütze oder anderer vereinstypischer Kleidung nicht erlaubt.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Beitrittsantrag der Bewerber für die Mitgliedschaft ist schriftlich an den
Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, der Bewerber wird schriftlich benachrichtigt.
2. Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung,
- durch Tod,
- durch Ausschluss.
3. Der Austritt ist gegenüber der Mitgliederversammlung zum Schluss des Geschäftsjahres
mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

1. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn Interessen des Vereins geschädigt wurden.
2. Mit Zugang des schriftlichen Ausschussbescheides gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erlöschen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

§ 6 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrer Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Der jeweilige Nachfolgetermin wird während der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter mündlich bekannt gegeben. Jedes Mitglied bekommt 14 Tage vorher eine schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung.
Außerordentliche Versammlungen werden
gewöhnlich vom Vorstandsvorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind die Mitglieder das Vorstands an der Teilnahme gehindert, kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen. Die Beschlussfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im entsprechenden Falle die Abwesenheit von mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Ein Antrag gilt dann als angenommen, wenn mehr ,,Ja-Stimmen" als ,,Nein- Stimmen" abgegeben wurden. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen
ist.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus 7 Personen zusammen: dem Vorstandsvorsitzenden.
- dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer,
- 1. Beisitzer,
- 2. Beisitzer,
- 3. Beisitzer
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand soll in der Regel zweimal monatlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Nach der Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte so lange weiter, bis der neue Vorstand in
das Vereinsregister eingetragen ist.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner ordentlichen Wahlzeit aus, so muss die Mitgliederversammlung für die Rechtswahlzeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu wählen.

§ 10 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr gilt vom 01.01. bis zum 31.12. des laufenden Jahres.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Zur Änderung der Satzung wie auch zur Auflösung des Vereins 1st der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Die Liquidatoren werden von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung gewählt.
3. Im Falle der Auflösung hat kein Mitglied einen Anspruch auf das nach der
Auflösung
verbleibende Vermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte ,,Thyraspatzen" in Berga.

Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am 19.03.2004 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.